Finanzamt-Konformität.

KassenSichV ab 01.01.2020! Mit Kassensystem-Lösungen von Gewinnblick erfüllen Sie alle Anforderungen.

Die KassenSichV – bleiben Sie mit uns entspannt.

Die neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und stellt Gastronomen noch immer vor viele Fragen: Erfüllt meine Kasse alle Anforderungen der KassenSichV? Kann mein Kassensystem mit einer TSE aufgerüstet werden oder muss ich auf ein anderes Kassensystem umsteigen? Was muss ich zur neuen KassenSichV wissen?

Für die aktuellsten gesetzlichen Regelungen verfolgen Sie bitte die Publikationen des Bundesfinanzministeriums und Ihrer zuständigen Länderfinanzbehörde bzw. halten Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite!

1. TSE‐fähiges Kassensystem Amadeus2/Amadeus360
2. 100 % finanzamtkonform
3. GoBD‐konform und RKSV‐konform
4. Besonderes Engagement zur Finanzamt‐Konformität
5. Gewinnblick-Kunden können die TSE gleich hier beantragen

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Warum gibt es die KassenSichV?

Die neue Verordnung soll Manipulationen am Kassensystem verhindern und verschärft damit deutlich die gesetzlichen Anforderungen des Finanzministeriums an Kassen seit dem 01.01.2020. Zugrunde hierfür liegt der § 146a „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Bundesgesetzblatt).

Die häufigsten Fragen zur KassenSichV

  • 1. Was bedeutet die KassenSichV für Kassensysteme ab 01.01.2020?

    Die Verordnung des deutschen Bundesfinanzministerium (BMF) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und wurde bereits am 22.12.2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) eingeführt. Dazu müssen alle elektronischen Kassen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen. Alle Daten, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, sind seit dem 01.01.2020 über eine zertifizierte TSE zu schützen und der Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung oder Kassennachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Die in Deutschland bereits geltende GoBD, welche die Unveränderbarkeit von Transaktionen regelt, ist davon unberührt und gilt weiterhin.

  • 2. Die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) - was ist das?

    Die TSE übernimmt die vollständige und richtige Übergabe aller im elektronischen Kassensystem aufgezeichneten Daten und hat drei Bestandteile: ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle.

    Das Sicherheitsmodul sorgt für die Sicherung der erfassten Daten im Aufzeichnungssystem.
    Das Speichermedium, eine Micro-SD- oder SD-Karte, ist für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht verantwortlich für die Speicherung der erfassten Daten im Aufzeichnungssystem.
    Die digitale Schnittstelle stellt der Finanzverwaltung bei einer Außenprüfung oder Kassennachschau alle Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems zur Verfügung.

    Die TSE muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein und ist über den Kassenanbieter oder externe Hersteller zu beziehen.

  • 3. Welchen Handlungsbedarf habe ich als Gastronom? Wann brauche ich eine neue Kasse?

    Sie arbeiten mit einer älteren Kasse, die vor 2010 angeschafft wurde?

    • Prüfen Sie Ihr Kassensystem und informieren Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter, ob Ihre Kasse die Anforderungen der KassenSichV erfüllt oder nachträglich mit einer TSE ausgestattet werden kann.
    • Wechseln Sie rechtzeitig Ihr Kassensystem, falls Ihre Kasse nicht aufrüstbar ist. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

    Sie arbeiten bereits mit unserem Kassensystem Amadeus2/Amadeus360?
    Dann sind Sie bestens für die neue KassenSichV gerüstet. Unsere Gewinnblick-Kunden können ihre TSE gleich hier über unsere Webseite beantragen.

  • 4. Gibt es Übergangsfristen für ältere Kassensysteme?

    Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und die aus baulichen oder technischen Möglichkeiten die neuen Richtlinien nicht umsetzen können, dürfen längstens bis 31.12.2022 verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Diese Ausnahmeregelung umfasst keine PC-Kassensysteme.
    Das bedeutet: Haben Sie Ihre Kasse vor 2010 angeschafft, informieren Sie sich am besten schnellstmöglich über ein neues System, das die Anforderungen der KassenSichV erfüllt. Haben Sie Ihr Kassensystem nach 2010 angeschafft, fragen Sie bei Ihrem Kassenanbieter nach, ob Sie Ihr System mit einer TSE aufrüsten können.

  • 5. Gibt es Übergangsfristen für die Aufrüstung von Kassensystemen mit einer TSE?

    Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind bis spätestens 30. September 2020 durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

    Achtung: Für die Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung und die Installation der TSE gilt eine verlängerte Nichtbeanstandungsfrist bis 31. März 2021 in allen Bundesländern ausgenommen Bremen und Sachsen-Anhalt*.
     
    Das bedeutet für Sie als Gastronom:

    • Sie müssen bis spätestens 30. September 2020 einen Nachweis über die beauftragte Aufrüstung Ihres Kassensystems mit einer TSE erbringen können. Diesen erhalten unsere Gewinnblick-Kunden ganz einfach mit dem TSE-Antrag über unsere Webseite.
    • Die beauftragte Aufrüstung muss nach geltender Nichtbeanstandungsregelung bis spätestens 31. März 2021 umgesetzt sein*. Die Meldepflicht (Anmeldung des Kassensystems beim zuständigen Finanzamt) beginnt mit dem Zeitpunkt der umgesetzten Aufrüstung mit der TSE (Installationstermin).

     

    *Für Bremen und Sachsen-Anhalt gibt es aktuell keine allgemeine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel. Beim Finanzamt kann eine individuelle Fristverlängerung nach § 148 AO mit einer detaillierten Begründung beantragt werden. 

  • 6. Belegausgabepflicht innerhalb der KassenSichV – was bedeutet das?

    Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 01.01.2020, unabhängig vom Aufrüstungszeitpunkt Ihres Kassensystems mit der TSE.

    Sie müssen jedem Gast bzw. jedem Kunden zwingend einen Kassenbeleg zur Verfügung stellen. Dabei ist es egal, ob Sie dem Gast einen gedruckten Beleg aushändigen oder ihn digital als E-Bon ausgeben. Das Zeigen des Beleges auf dem Kassendisplay oder sogenannte Info- und Zwischenrechnungen reichen jedoch nicht aus.

    Sie suchen noch nach einer innovativen und finanzamtkonformen Lösung zur Umsetzung der Belegausgabepflicht? 
    Dann informieren Sie sich hier auf unserer Website oder nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf.

  • 7. Muss das Kassensystem künftig beim Finanzamt angemeldet werden?

    Ja, und zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der TSE. Wichtige Daten zur Anmeldung sind: Kassentyp und -modell, Seriennummern, Zertifizierungs-ID der TSE und Einsatzort. Bei der Anmeldung unterstützt Sie gerne unser Service.

  • 8. Die TSE oder mein Kassensystem fallen aus – was tun?

    Sie als Steuerpflichtiger müssen jegliche Ausfallzeiten und deren Gründe dokumentieren. Funktioniert Ihr Kassensystem, jedoch die TSE nicht, muss dies auf dem Beleg sichtbar sein. Sie sind in der Sorgfaltspflicht für die sofortige Meldung des Ausfalls sowie für die Wiederherstellung der TSE. Hierzu kontaktieren Sie Ihren Kassenanbieter. Die Nutzung Ihres Kassensystems kann vorübergehend fortgeführt werden, die Belegausgabepflicht bleibt bestehen.

Unsere Tipps zur KassenSichV


Gewinnblick Plus

Prüfen Sie Ihr Kassensystem

Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassensystem bzw. Ihre Kassensoftware nach den Vorgaben der KassenSichV finanzamtkonform arbeitet.

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Wechseln Sie ggf. rechtzeitig Ihr System

Kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Kassensystem-Wechsel, falls Ihre Kasse nicht nachrüstbar ist.

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Bleiben Sie informiert

Auf unserer Webseite und in unserem Newsletter berichten wir für Sie über eventuelle Neuigkeiten zur Kassensicherungsverordnung.

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Profitieren Sie von unseren digitalen Kassensystem-Lösungen

Entlasten Sie Ihre Mitarbeiter, gestalten Sie Ihre Arbeitsabläufe und Ihren Arbeitsalltag entspannt und effizient mit unseren digitalen Kassensystem-Lösungen – 100 % finanzamtkonform.

Wir beraten Sie gerne.

Stand: Juli 2020. Technische und inhaltliche Änderungen vorbehalten. Angaben ohne Gewähr. Irrtümer, Druck- und Schreibfehler vorbehalten.

GoBD.

Die Bedeutung der GoBD.

Die Abkürzung GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ und wurde vom Bundesministerium für Finanzen (BMF Deutschland) in seinem Schreiben am 14. November 2014 veröffentlicht.

  • Wer ist betroffen?

    Sie sind von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten und ersetzen ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit die bisher geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).

  • Seit wann ist die GoBD gültig?

    Die darin enthaltenen Regelungen gelten seit 01.01.2015. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis Ende 2016 sind sie nun in vollem Umfang seit Januar 2017 in Kraft.

  • Arbeitet Amadeus360 GoBD-konform?

    Ja, Amadeus360 wurde bereits in seinen Vorversionen Amadeus I und Amadeus II im Jahre 2014 durch die Firma audicon zertifiziert.

RKSV.

Die Abkürzung RKSV steht für Registrierkassensicherheitsverordnung. Es handelt sich um eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen Österreich.

  • Was sind die Anforderungen der RKSV?

    • Die Kasse muss eine Kassenidentifikationsnummer aufweisen, die über FinanzOnline gemeldet werden muss.
    • Die Kasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung (HSM oder Chipkartenleser) mit einer Signaturerstellungseinheit verfügen.
    • Jeder Beleg muss mit einem maschinenlesbaren Code versehen werden.
    • Jeder einzelne Barumsatz, sowie die nachfolgenden erklärten Monats- und Schlussbelege, werden elektronisch signiert. Dabei ist eine elektronische Signatur von der Signaturerstellungseinheit anzufordern und auf dem zugehörigen Beleg als Teil des maschinenlesbaren Codes anzudrucken.
    • Die Kasse muss einen Startbeleg, der eine Prüfung entsprechend §6(4) RKSV ermöglicht, erzeugen können.
    • Ein Datenerfassungsprotokoll (DEP), in dem jeder einzelne Barumsatz inkl. der elektronischen Signatur zu erfassen und abzuspeichern ist, ist zu führen.
    • Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze werden laufend aufsummiert (Umsatzzähler).
    • Der Umsatzzähler muss mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselt werden können.
    • Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit entsprechend exportiert werden können.
    • Die Kasse muss im Falle einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) erstellen können.
    • Eine quartalsweise Sicherungsfunktion, die es ermöglicht die Daten des Datenerfassungsprotokolls auf einen externen Datenträger zu speichern, muss zur Verfügung stehen.
    • Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
  • Wer ist betroffen?

    Die Registrierkassensicherheitsverordnung richtet sich primär an Kassenhersteller, Softwareentwickler und Handelsunternehmen, die Registrierkassen auf den Markt bringen.

  • Seit wann ist die RKSV gültig?

    Die Verordnung gilt in Österreich seit 01.04.2017.

  • Arbeitet Amadeus360 RKSV-konform?

    Ja, Amadeus360 erfüllt ab Version 1.4.1 alle oben genannten Punkte der RKSV. Wir sind zertifizierter A-Trust-Partner.

Weiterführende Informationen


Hier finden Sie eine detaillierte Beschreibung der GoBD.

Lesen Sie die detaillierte Anforderungen der RKSV.

Weitere Informationen zu A-Trust.

Unsere Zertifikate

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Am 1. Januar 2020 treten neue gesetzliche Richtlinien für Ihre Kasse in Kraft. Kontaktieren Sie uns jetzt – und rüsten Sie sich für die KassenSichV!

Weitere Informationen zur KassenSichV

  • CKS GmbH
  • CKV Kassensystemhaus Allgäu-Oberschwaben GmbH
  • Standort Wolfratshausen (ehemals Kassensysteme Ebner GmbH)
  • Kassensysteme Geister GmbH
  • THK-Kassen GmbH
  • Standort Würzburg (ehemals Weiglein Computerkassen GmbH)

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Dann kontaktieren Sie uns über das folgende Formular. Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

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