Das wichtigste dazu in Kürze:
- Die Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber.
- Geringfügig Beschäftigte werden als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Sie haben die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, also auch auf bezahlten Urlaub.
- Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Diese Vertragsform ist in der Gastronomiebranche sehr beliebt, denn mit Mini-Jobber können Zeitspitzen mit der notwendigen Flexibilität abgedeckt werden. Für ungelernte Kräfte kann es eine Brücke in den Beruf darstellen und somit wird langfristig die Beschäftigung in der Branche gesichert.
Ist die Verdienstgrenze denn noch up to date?
Die Löhne entwickeln sich kontinuierlich und Jahr für Jahr weiter. Die Minijob-Verdienstgrenze dagegen liegt seit 2013 unverändert bei der gleichen Grenze. Damit wird der Minijob schleichend entwertet und daher fordert der DAHOGA schon seit Langem eine Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze. Lesen Sie hier mehr zur Forderung der DEHOGA.